Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Grundsatz
Der Unfallversicherungsträger vergibt die Prämien im Sinne des § 162 Abs. 2 SGB VII. Mit der Beteiligung am Prämienverfahren erkennen Sie die Bedingungen des Prämienverfahrens an.
Art der Prämien
Die Prämierung erfolgt grundsätzlich in Form einer Überweisung des auszuzahlenden Prämienbetrages auf das angegebene Konto des einreichenden Mitgliedsunternehmens.
Die Auszahlung der Prämie ist nicht zweckgebunden.
Teilnahme
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW.
Veröffentlichungen
Das Prämiensystem soll gute Beispiele für aktive und erfolgreiche Präventionsarbeit aufzeigen. Die prämierten Mitgliedsunternehmen sollen daher durch die Aufnahme in eine Datenbank der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen darf über die Prämierung und das prämierte Unternehmen berichten.